Stellungnahmen, Einsprachen
Mitwirkung der GFL Buchsi zur Ortsplanung (3. Revisionspaket)
Die GFL nimmt die Mitwirkung zum 3. Revisionspaket gerne wahr, um zu den vorgelegten Planungen und baurechtlichen Anpassungen Stellung zu nehmen. Wir bedanken uns für die gut aufbereiteten Unterlagen und Informationsveranstaltungen. Die Ortsbesichtigungen erachten wir als sehr geeignetes Mittel, um die Planungsvorhaben zu veranschaulichen und die Bevölkerung zur Mitwirkung zu animieren. Wir hoffen, dass diese in Zukunft weitergeführt werden.
Die GFL begrüsst die grundsätzliche Stossrichtung des 3. Revisionspakets. Insbesondere überzeugen die im Zentrumsbereich vorgeschlagenen differenzierten Massnahmen, um das Zentrum sowohl für das Gewerbe wie auch für das Wohnen attraktiv zu erhalten und gestalten. Den Verbleib der Migros am heutigen Standort erachten wir sehr wichtig, so dass der Umsetzung dieser ZPP eine hohe Priorität zukommen muss. Gleichzeitig regen wir einige weitergehende Schritte an.
Wir möchten zudem vorweg nehmen, dass es leider nicht gelungen ist, die im Richtplanentwurf Siedlungsqualität erarbeiteten Grundlagen in die Zentrumsplanung zu integrieren. Ebenso wurde dem geltenden Richtplan Natur & Landschaftaus dem Jahr 1994 im angepassten Zonenplan 2 nicht ausreichend Rechnung getragen. Nach den 3 Revisonspaketen bleibt unseres Erachtens ein Defizit in der Freiraumplanung (innerhalb und ausserhalb der Siedlung). Basierend auf dem Richtplan Natur & Landschaft 1994 und dem Richtplanentwurf Siedlungsqualität sollte diese möglichst bald flächendeckend nachgeholt werden.
Zudem erwartet die GFL, dass zusammen mit dem 3. Revisionspaket auch der neue Baureglementsartikel zu den Mobilfunkantennen dem GGR zur Genehmigung vorgelegt wird. Die rechtlichen Voraussetzungen dazu (durch den Kanton bestätigte Genehmigungsfähigkeit, Mitwirkung, öffentliche Auflage, Entgegennahme von Einsprachen) sind erfüllt.
Unsere Bemerkungen betreffen folgende Punkte:
- Erhaltenswerte Bauten / Gebäudegruppen:
Die heute erhaltenswerten Bauten und die Baugruppen mit erhaltenswerten Häusern sind in Buchsi generell gefährdet (Abbrüche Bauernhaus Lindenweg, Guggelihus und Hylerhus; geplanter Abbruch Bernstrasse 97 und Bauernhaus Strahm). Die vorgeschlagenen Abzonungen sind ein gutes Mittel, um den Nutzungsdruck und damit die Abbruchgefahr zu mindern. Wo nötig sollen solche Abzonungen entgeltet werden. Dazu ist das Reglement zur Spezialfinanzierung der Planungsmehrwerte durch Regelungen (z.B. Berechnungsmodell) zur Abgeltung von Planungsminderwerten zu ergänzen. Wenn möglich sind Planungsminderwerte über Erträge aus Planungsmehrwerten zu entschädigen.
Dies allein reicht aber noch nicht. Die Abbruchschwelle für erhaltenswerte Bauten muss deutlich höher angesetzt werden, so auch für das erhaltenswerte Bauernhaus Strahm in der ZPP Strahmmatte. Wir schlagen vor, dass der Gemeinderat die folgenden Massnahmen ernsthaft prüft:
- Erhaltung des Bauernhauses Strahm im Rahmen der Überbauungsplanung Strahmmatte.
- Geringe Abzonung aller erhaltenswerten Bauten/Baugruppen; wo dies nicht möglich ist: Umzonung in eine Erhaltenszone prüfen.
- In Art, 89 BauR ist festzulegen, dass erhaltenswerte Bauten nicht abgebrochen werden dürfen.
- Alle intakten Kästli-Bauten werden durch die Gemeinde als einzigartiges und für Münchenbuchsee typisches, baugeschichtliches Ensemble vor dem Abbruch geschützt.
- ZPP Schmiedegasse
Die festgelegte minimale Grünfläche sollte erhöht werden, um die Planungsziele (Freiraum und Begegnungsort im Zentrum) zu erreichen. Das Gebäude Kirchgasse 14 ist zu erhalten und in die künftige Nutzung zu integrieren.
- ZÖN Weiermatt:
Wir begrüssen die Sicherung dieses Gebieter in einer Zone für öffentliche Nutzung (ZÖN), denn nur so kann sichergestellt werden, dass dieses Gebiet nur für öffentliche Aufgaben (Pflegestufen-Betten/Wohnungen) genutzt werden kann. Zudem kann eine regionale Reserve für den absehbar steigenden Bedarf solcher Angebote geschaffen werden. Der Bau von Alterswohungen mit selbständigembzw. SPITEX-unterstütztem Wohnen ist keine Gemeindeaufgabe und soll in der bestehende Bauzone realisiert werden.
- Umzonung Driving Range:
Der Umzonung der Fläche stimmen wir zu. Die Nutzung der Scheune ist jedoch sehr unklar formuliert. Zudem verfügt der Golfpark über ausreichend Parkplätze. Die Möglichkeit im Bereich Moosgasse weitere 20 Parkplätze einzurichten ist zu streichen und der Perimeter der ZPP an der entsprechenden Stelle zu verkleinern.
- Zonenplan Landschaft:
– Allgemein werden die Bedürfnisse der Bevölkerung für ein landschaftlich attraktives Naherholungsgebiet zu wenig stark gewichtet. Die Landwirtschaftsbetriebe werden mit Steuergeldern subventioniert (im Schnitt 50`000.- pro Betrieb und Jahr), wodurch hier Lösungen in beidseitigem (Bauern, Dorfbewohner) gesucht werden können: Konkret ist das Landschaftsschutzgebiet Uedeli auch die angrenzenden Drumlins (Richtung Hirziwald) und Heckengebiete (Richtung Zollikofenwald) umfassen. Die Schutzbestimmung für das Landschaftsschutzgebiet begüssen wir, insbesondere dass keine Plantagen gepflanzt werden dürfen.
– Um die Umsetzung des überwiesenen Postulats Hirzi-Allee zu ermöglichen, ist im Zonenplan 2 entlang der Wegverbindung zwischen Dorfrand und Hirzi beidseits ein 3 Meter breiter Streifen für landschaftsgestalterische Massnahmen (z.B. Baumbepflanzung) vorzusehen und im Baureglement die Bedingungen für die Realisierung aufzuführen (Art der Bepflanzung, Entschädigung der Grundeigentümer, Pflege, etc.).
– Zudem wird die Frage der Freizeitanlagen (Reiten, Minigolf, Hornussen, Schiessen, etc.) trotz absehbarer Nachfrage nicht behandelt. Im Baureglement sollte klar verankert werden, dass solche Anlagen nicht in Naherholungsgebieten erstellt werden dürfen. Noch immer - Landschaftsschutzgebiet zu klein, muss auf Bedürfnisse Naherholung ausgerichtet werden
– Weiter sind die gesetzlich verlangten Freihaltebereiche von beidseits 5 Meter entlang den eingedolten (blau gestrichelten) Bäche im Plan grundeigentümerverbindlich auszuweisen.
- Zonenplan Naturgefahren: Der Plan ist unseres Erachtens zu ungenau und müsste durch Kanton aktualisiert werden (z.B. fehlt offensichtlich eine Gefahrenstufe für den neu geöffneten Mühlebach). Zudem fehlen im Plan die zu sichernden Massnahme-gebiete bezüglich Entwässerung wie Freihalte- und Retentionsbereiche, welche in Zukunft nicht bebaut werden dürfen Diese Gebiete sind durch den Kanton nachzutragen.
- Einsprache gegen den Abbruch des erhaltenswerten Gebäudes an der Bernstrasse 97 (Juni 2011)
- Einsprache gegen das Baugesuch Bernstrasse 190 (vi-à-vis Bahnof Zollikofen) wegen Missachtung der ZPP-Vorschriften (Juni 2011)
- Mitwirkung zur Ortsplanung (3. Revisionspaket), 22. Juli 2011 (siehe Hautseite)