Sehr geehrte Damen Sehr geehrte Herren
Besten Dank für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des KoR 2016. Die GFL unterstützt eine regelmässige Überprüfung und wenn nötig Anpassung der Reglemente.
Im vorliegenden Fall scheint uns die Optik jedoch zu eng gewählt. Die Revision beabsichtigt allein die Aufhebung von Aufgaben und dadurch die Aufhebung oder Zusammenlegung von Kommissionen. Wir sehen aber durchaus auch Bedarf, die Funktionsweise und Aufgaben der Kommissionen besser an die zukünftigen Aufgaben und an die Entscheidungsabläufe in und zwischen den Departementen anzugleichen. Wir haben daher neben Bemerkungen zu den vorgeschlagenen Reglementänderungen einleitend drei grundsätzliche Vorschläge.

Grundsätzliches

1. Es braucht eine Infrastrukturkommission

Wie in anderen Gemeinden bereits Usus macht es Sinn, Erstellung und Unterhalt sämtlicher Infrastrukturanlagen zur Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben in einer Kommission zusammenzufassen. Diese Aufgaben sind zur Zeit auf die Tiefbau, Hochbau- und Planungskommission verteilt, also auf drei Departemente. Gemäss Vorschlag KoR wären es in Zukunft noch zwei Departemente (TBK und BPLAKO). Angesichts der Wichtigkeit und der finanziellen Auswirkungen der Infrastrukturgeschäfte macht es Sinn, dass eine solche Kommission Departement übergreifend ist und wo nötig eng mit der FIKO zusammenarbeitet.
Eine Departement übergreifende Infrastrukturkommission ist zukunftsgerichtet, weil mit der Umstellung auf HRM2 Investitionen und Abschreibungen fast lückenlos reglementiert werden. Die Gemeinde hat darauf bereits reagiert und ein Liegenschaftsbewertungssystem eingerichtet, welches den Werterhaltungsbedarf präzis ausweisen kann. Spezialfinanzierungen regeln zudem die Werterhaltung weiterer Infrastrukturen (Wasser/Abwasser, etc.). Die kommunalen Strassen (Bau, Unterhalt, Erneuerung) sind hingegen Teil der Investitionsrechnung. Planung, Erstellung, Unterhalt und Finanzierung aller Infrastrukturanlagen der Gemeinde (inkl. Strassen) sollten vom Gemeinderat gesamtheitlich behandelt und optimiert werden können. Dies kann eine damit betraute Infrastrukturkommission gewährleisten.
Antrag: Schaffung einer Infrastrukturkommission (anstelle Tiefbaukommission und Teile der Aufgaben der neuen BPLAKO). Diese Kommission könnte bei Bedarf auch weitere angelagerte Aufgaben der vorgesehenen Tiefbaukommission übernehmen.

2. Es braucht eine Verkehrskommission

Verkehrsfragen, insbesondere der öffentliche Verkehr, sind Stiefkinder der Gemeinde. Der Verkehr verursacht für die Gemeinde erhebliche Kosten. So wendet die Gemeine pro Jahr rund 1 Mio. für den öffentlichen Verkehr auf. Hinzu kommen Ausgaben für Strassenbau und Sicherheit. Bisher hat sich die SIKO – eher nebenbei – um den öV und andere Verkehrsfragen gekümmert. V.a. was den öV betrifft, musste sich die Gemeinde auf die fachliche Kompetenz einer privaten Interessengemeinschaft abstützen. Im Vernehmlassungsentwurf ist weiterhin keine Kommission mit eindeutigem Auftrag für praktische Verkehrsfragen zuständig. In der BPLAKO (Art. 21, 2) werden nur „den Gesamtverkehr betreffende Geschäfte“ erwähnt, eine Formulierung die so keinen klaren Auftrag enthält und zudem von der BPLAKO neben allen anderen Geschäften kaum geleistet werden kann. In der KOFU wird die Mobilität erwähnt, ebenfalls eine unverbindliche Formulierung. Es muss daher eine Lösung zur Behandlung von konkreten Verkehrsfragen (ohne Bau, Unterhalt und Erneuerung von Strassen: siehe Infrastrukturkommission) gesucht werden. Im Rahmen der KoR-Revision müssen die Aufgaben der Gemeinde im Bereich Verkehr (öV, Langsamverkehr, Strasse, Parkierung, etc.) im Aufgabenbeschrieb einer Kommission explizit verankert werden.
Antrag: Wir schlagen vor, die an sich schwach bestückte Sicherheitskommission – unter Wahrung der bestehenden Aufgaben – neu als politisch zusammengesetzte Verkehrs- und Sicherheitskommission zu etablieren und die Aufgaben im Verkehr im Reglement zu verankern.

3. KOSOF und KiJuKo zusammenlegen

Die Aufgaben dieser beiden Kommissionen stehen sich sehr nahe, so dass diese Kommissionen problemlos zusammengelegt werden können. Diese Kommission muss angesichts der Aufgaben aus Fachpersonen bestehen.

Reglementänderungen

Im Reglement fehlt ein Absatz, dass es sich hier um Kommissionen handelt, welche durch den GGR gewählt werden.
Wir begrüssen, dass die Entscheidbefugnis geregelt wird und die dazu nötigen Finanzen im Budget sichergestellt werden können.
Art. 1-14: keine Bemerkungen
Art. 15: Zu regeln ist zudem der Fall, wenn eine Kommission zwei oder mehr Departemente berät (z.B. BPLAKO berät Hochbau und Planung). Haben beide Departementsvorsteher von Amtes wegen Einsitz in die Kommission, oder nur einer, und wer hat den Vorsitz? Hier sollte ein Prinzip festgelegt, und nicht von der heutigen Konstellation ausgegangen werden.
Art. 16-19: keine Bemerkungen
Art. 20: Absatz f zur Klärung ergänzen: „…. über Verpflichtungskredite ab diesem Betrag.“
Art. 21:
Antrag
Absatz 1: Ergänzung, da Investitionen stets auch mit Planung zu tun haben: „Sie berät …. der Gemeindeentwicklung und Investitionsplanung und ….. „
Absatz 2: Die beiden Sätze formal bereinigen
Absatz 5: Ergänzung, da es sich dabei um sensible Gebiete handelt: „Im Hinblick …… in Ortsbildschutzgebieten und entlang von Landschaftsschutzgebieten.
Absatz 6: Die Kommission kann den Gemeinderat nicht begutachten. Wir schlagen folgende Umformulierung vor: „Sie berät den Gemeinderat im Zuge des Baubewilligungsverfahrens durch die Begutachtung von Voranfragen, Einsprachen und Beschwerden.“
Art. 22 – 24: keine Bemerkungen
Art. 25. und 26: Siehe Punkt 3. unter Grundsätzliches
Art. 27-29: keine Bemerkungen

Namensgebung Bau- und Planungskommission

Da zuerst geplant und danach gebaut wird, sollte dies auch in der Kommissionsbezeichnung zum Ausdruck kommen. Vorschlag: PBK (Planungs- und Baukommission)
Die GFL bittet Sie, die eingebrachten Vorschläge für eine zukunftsgerichtete Entwicklung der Zusammenarbeit und der Abläufe zwischen Parteien und Departementen ernsthaft zu prüfen.